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Vertragsrecht | Hausübergabe gegen Versorgung mit Ausschluss für den Fall unabsehbarer Pflegebedürftigkeit
Duldet der Eigentümer (Elternteil), dass die als Gegenleistung für die Übertragung seines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistung (des Kindes) nur so lange geschuldet sein soll, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus persönlich erbracht werden kann, führt dies nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) des Übergabevertrags. Dies gilt allerdings nur, falls bei Abschluss dieser bedingten Schenkung die Pflegebedürftigkeit nicht absehbar ist. Trifft diese Voraussetzung zu, ist die Beschränkung selbst dann wirksam, wenn die Pflegebedürftigkeit bald eintritt oder binnen der Zehnjahresfrist für die Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB). Der Schenker muss wegen des Vorrangs der Privatautonomie keine Rücksicht auf die eigene Versorgung bei später eintretender Hilfsbedürftigkeit...