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Handelsrecht | Korrektur einer Ordnungsgeldentscheidung durch das BfJ unzulässig
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) darf eine Ordnungsgeldentscheidung wegen nicht oder verspätet eingereichter Jahresabschlüsse (§ 335 Abs. 3 Satz 4 HGB) nicht abändern – außer bei Aufhebungen oder Herabsetzungen nach § 136 FGG. Im Streitfall hatte ein Unternehmen den Jahresabschluss für 2006 nicht beim elektronischen Bundesanzeiger vorgelegt. [i]Ordnungsgeldverfahren bei Verletzung der Publizitätspflicht nach dem EHUG, BBK 2007 S. 1199 NWB MAAAC-62773 Das Bundesamt hat das ursprünglich festgesetzte Ordnungsgeld zunächst reduziert (wegen kurzfristiger Säumnis, § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB), dann aber auf die Mindesthöhe von 2.500 € erhöht, nachdem die Behörde festgestellt hatte, dass von der Gesellschaft keinerlei Unterlagen eingereicht worden waren. Die sofortige Beschwerde dagegen hatte Erfolg.