BGH Beschluss v. - 4 StR 544/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 64

Instanzenzug: LG Rostock, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es angeordnet, dass zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist und "nachfolgend" die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wendet, hat das Rechtsmittel mit der auf § 265 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Die Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Eines Hinweises auf die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass er weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und dass auch in der Hauptverhandlung ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Unter den hier gegebenen Umständen wurde der Hinweis auch nicht dadurch entbehrlich, dass der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht hat. Ebenso wenig kann die Pflicht des Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag des Staatsanwalts oder durch die Erörterung der bloßen Möglichkeit einer Maßregelanordnung erfüllt werden (vgl. BGH StV 2008, 344 m.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.

2.

Soweit sich der Angeklagte mit einer ebenfalls auf § 265 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Verfahrensrüge gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 StGB wendet, genügt sein Vorbringen zwar aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nötigt hier aber zur Aufhebung auch der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, weil sich die Anordnungen der Maßregeln nicht voneinander trennen lassen. Das Landgericht hat die Annahme eines Hanges des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenso wie die Annahme der Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten im Sinne des § 64 StGB entscheidend darauf gestützt, dass der Angeklagte, soweit es den Konsum von Amphetaminen betrifft, nach seiner Haftentlassung rückfällig geworden ist, was seine Willensschwäche belege (UA 36).

3.

Sollte der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung des Angeklagten sowohl in einer Entziehungsanstalt als auch in der Sicherungsverwahrung anordnen, wäre für ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung ( § 67 Abs. 1 StGB) kein Raum.

4.

Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAD-23671

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