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Verhältnis Kindergeld/Kinderbetreuungszuschlag
[i]Bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte/Bezüge des Auszubildenden außer AnsatzAls Ergebnis der Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bleibt der nach § 14b BAföG als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind gezahlte Kinderbetreuungszuschlag bei der Ermittlung der Einkünfte- und Bezüge des/der Auszubildenden i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz. Er ist insbesondere nicht als Bezug anzusetzen. Der Kinderbetreuungszuschlag wird an Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, gezahlt. Er beträgt monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist gemäß Dienstanweisung (DA-FamEStG 63.4.2.6 (Ausbildungshilfen) Abs. 4 Satz 4 Nr. 4) als Leistung, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt wurde und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt ist, außer Betracht zu lassen. Die Dienstanweisung wird im Rahmen der allgemeinen Anpassung ergänzt.