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Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAD-22190 Arbeitgeber suchen nach Wegen aus der aktuellen Krise. Gerade im Hinblick auf den Fachkräftemangel lassen sie sich von der Überzeugung leiten, dass Entlassungen nur das letzte Mittel sein können. Die Arbeitgeber sind vielmehr bestrebt, ihre Beschäftigten zu halten, ggf. in der Krisenphase zu qualifizieren. Natürlich wird nach Wegen gesucht, die Kosten zu reduzieren. Dies kann durch Lohnkürzungen, Veränderungen der Arbeitszeit oder Einsätze an anderen Arbeitsorten geschehen. Doch nur einige dieser Veränderungen sind über das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) durchsetzbar.
Bindung an Tarif- und Arbeitsvertrag
[i]Kollektivrechtliche, einzelvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen gehen vorSind die Arbeitsbedingungen tarifvertraglich geregelt, sind Änderungen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn der Tarifvertrag eine sog. Öffnungsklausel enthält, die Abweichungen gestattet.
Sind die Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt, sind Änderungen nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag entsprechende Abweichungsmöglichkeiten vorgesehen sind.
Nur wenn kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt und einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist (das dürfte eher die Ausnahme sein), kann der Arbeitgeber Veränderungen gestützt a...