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Die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber
Anpassungen in Krisenzeiten
Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise ist eine Herausforderung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für beide gilt es, sich unter im Regelfall verschlechterten Rahmenbedingungen am Markt zu behaupten. Für den Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern diese halten will, um nach Überwindung der Krise mit gut ausgebildeten, motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „startklar” zu sein, stellt sich die Frage nach möglichen Kostenreduzierungen. Arbeitnehmer fragen sich, welche Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sie hinnehmen müssen. Dieser Beitrag umreißt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig den Arbeitslohn, die Arbeitszeit oder den Arbeitsort innerhalb des Unternehmens ändern kann.
I. Die Änderung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen
[i]Tarifliche Regelungen begrenzen AbwicklungsmöglichkeitenSind die Arbeitsbedingungen, die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, tarifvertraglich geregelt, sind Änderungen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Generell gilt hier: Die Regelungen eines Tarifvertrags, die den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses bestimmen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz – TVG).
Arbeitgeber ...