Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialrecht | Berücksichtigung von elterlichen Zuwendungen beim Wohngeld
Begleichen Eltern Mietforderungen gegenüber ihrem Kind durch unmittelbare Zahlungen an den Vermieter, dann mindern diese nur dann Wohngeldansprüche des Kindes, wenn es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen handelt, die entweder in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder – darüber hinausgehend – freiwillig als Schenkung erbracht werden. Damit Leistungen der Eltern als Einkommen (§ 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG i. V. mit § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) gewertet werden können, muss es sich um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren und die Leistungsfähigkeit des Empfängers stärken. Dies ist bei einer darlehensweisen Hingabe nicht der Fall. Für die Beurteilung, ob eine solche Darlehensgewährung tatsächlich stattgefunden hat, bedarf es der Gesamtwürdigung aller relevanten Ums...