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NWB BB 6/2009 S. 179

Kleinunternehmer: Änderungen beim Pflichtaushang und den Geschäftsbriefen

Insbesondere für Existenzgründer ist das „Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz” beachtenswert. Seit dem 25. 3. 2009 muss ein Geschäftsinhaber am Eingang seines Ladenlokals kein Schild mehr mit seinem Namen anbringen. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen seit diesem Datum auf ihren Geschäftsbriefen nicht mehr ihren Namen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Dieser sog. Bürokratieabbau liegt i. d. R. jedoch nicht im Interesse Ihres Mandanten, da die meisten Unternehmen ein Interesse haben, sich durch Nennung von Namen und Anschrift bekannt zu machen. Sofern Angaben auf den Geschäftsbriefen erfolgen, dürfen diese nicht irreführend sein, da wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen können. Auch darf nicht der unzutreffende Eindruck...

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