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Mietrecht | Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung formal fehlerhaft und daher unwirksam ist (etwa wegen fehlender Angabe des berechtigten Interesses – § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es reicht aus, dass der Vermieter den Eigenbedarf schlüssig darlegt und der Mieter keine Veranlassung hatte, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Schadensersatzanspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter – in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein – sich mit dem Vermieter einvernehmlich (durch Aufhebungsvertrag) über die Beendigung des Mietverhältnisses einigt.