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NWB Nr. 22 vom Seite 1664

Rechtsschutzgewährende Auslegung von Rechtsbehelfen

Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes

Richard Geimer

Jeder Rechtsbehelfsführer ist bestrebt, formal den Rechtsbehelf einzulegen, der seinem Anliegen zum Erfolg verhelfen kann. Was so selbstverständlich klingt, ist es bei den vielen Fallstricken der täglichen Praxis aber nicht. Dies zeigen schon die zahlreichen Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH zu dieser Problematik. Obwohl § 357 Abs. 1 Satz 4 AO beispielsweise für das Einspruchsverfahren bestimmt, dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht schadet, legen die Finanzbehörden häufig eine streng formale, rein am Wortlaut orientierte Betrachtungsweise zugrunde. Dies führt dann dazu, dass Rechtsbehelfe oder Anträge als unzulässig betrachtet und abgewiesen werden, ohne die Rechtslage nochmals materiell-rechtlich zu überprüfen. Oder es wird im falschen Verfahren gestritten, was dann ebenfalls für den Antragsteller bzw. Rechtsbehelfsführer zu negativen und unbefriedigenden Ergebnissen führt. Bei rechtskundigen Personen, insbesondere bei Steuerberatern und Rechtsanwälten, wird darüber hinaus von den Finanzbehörden und teilweise auch von der Rechtsprechung ein strengerer Maßstab an die richtige Formulierung von Anträgen und Rechtsbehelfen angelegt. Nicht zul...

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