IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
2. Krankenversicherung [2]
§ 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften [3]
(1) 1Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5 Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;
das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich geführt hat;
Änderungen der Struktur der Unternehmensgruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Holdinggesellschaft steht, in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;
die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.
2Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. 3Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.
(2) 1Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. 2Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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IAAAD-21200