VAG (bis 2016) § 10

IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]

§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen [2]

(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:

  1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;

  2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;

  3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;

  4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles;

  5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;

  6. über die inländischen Gerichtsstände;

  7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

2Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1574).