IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen [2]
(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles;
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
über die inländischen Gerichtsstände;
über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.
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IAAAD-21200