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Umsatzsteuer | Erstattung der Vorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch (Bezug: § 218 AO; § 16 Abs. 1 UStG; § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und Abs. 4 UStDV).
Praxishinweise: Der Widerruf der Dauerfristverlängerung führt zu keiner Aufhebung der durch den Stpfl. angemeldeten und festgesetzten Sondervorauszahlung, sondern führt nur dazu, dass die einmalige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Durch den Widerruf...