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Einbeziehung von Einkünften aus Vollzeit-Erwerbstätigkeit
Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
[i]FG Köln, Urteil v. 12. 3. 2009 - 10 K 3830/08Wenn Kinder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (also etwa zwischen Abitur und Studium) einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehen, stellt sich die Frage, ob die in den Monaten der Vollzeit-Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge für die Kindergeldberechtigung einzubeziehen sind. Das FG Köln vertritt in seinem Urteil v. die Ansicht, dass Einkünfte und Bezüge aus einer während eines Berücksichtigungstatbestands ausgeübten Vollzeit-Erwerbstätigkeit nicht zu einer Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags führen können (Meistbegünstigungsprinzip).
I. Gesetzesgrundlagen und Auffassung der Verwaltung
[i]Nach Auffassung der Verwaltung sind Einkünfte aus einer parallel ausgeübten Vollzeit-Erwerbstätigkeit einzubeziehenFür ein volljähriges Kind, das einen Berücksichtigungstatbestand i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € hat. Die Verwaltung fragt für Monate der Vollzeit-Erwerbstätigkeit unter Hinweis auf die NWB UAAAC-86078 in derartigen Fäl...