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Kein formeller Bilanzenzusammenhang bei „nicht erkanntem Gewerbebetrieb”
Ein „nicht erkannter Gewerbebetrieb” liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zunächst von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, obwohl tatsächlich Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel vorliegen. Deren Höhe ist durch Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Stellt der Steuerpflichtige nun erstmals in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem Beginn der Eröffnung des Gewerbebetriebs liegt, eine Bilanz auf, weil die Vorjahre bereits verjährt sind, gilt der formelle Bilanzenzusammenhang für diese erstmalige Anfangsbilanz nicht. [i]Eine Schlussbilanz liegt nicht vor.Denn es gibt für das vorhergehende Wirtschaftsjahr keine Schlussbilanz.
Nach dem ist das erstmals zu bilanzierende Wirtschaftsgut mit dem Wert in der Anfangsbilanz zu bilanzieren, der sich bei von Anfang...