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BFH 12.02.2009 VI R 32/08, BBK 9/2009 S. 420

Übernahme des Beitrags für den Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber (Rechtsanwaltssozietät) die Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltsverein für seinen angestellten Rechtsanwalt, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Nach Ansicht des BFH liegt die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltsverein auch im eigenen Interesse des angestellten Anwalts und nicht nur im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. [i]Kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbeitgebersDer Deutsche Anwaltsverein bietet seinen Mitgliedern u. a. Fortbildungsmöglichkeiten zu ermäßigten Preisen, Zeitschriften sowie Rabatte und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern an, z. B. Autovermietern. Diese Vorteile kämen dem angestellten Anwalt zugute.

Hinweis: Der angestellte Rechtsanwalt kann zugleich einen Werbungskostenabzug in gleicher Höhe gelt...

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