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FG Brandenburg 07.10.2008 6 V 6161/08, BBK 8/2009 S. 375

Ansparrücklage für Existenzgründer bei einer GmbH & Co. KG zulässig

Eine GmbH & Co. KG durfte nach dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg eine Ansparrücklage für Existenzgründer gem. § 7g Abs. 7 EStG a. F. bilden, wenn sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der KG nur natürliche Personen beteiligt waren, die als Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a. F. anzusehen waren.

Das Gericht geht damit über den Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG a. F. hinaus, der nach ganz überwiegender [i]Gleichbehandlung der GmbH & Co. KGAuffassung zu eng gefasst war: Danach konnten zwar sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften eine Ansparrücklage für Existenzgründer bilden, wenn an ihnen jeweils nur natürliche Personen als Existenzgründer beteiligt waren; für die GmbH & Co. KG war jedoch die Ansparrücklage für Existenzgründer ausgeschlossen, weil an der KG die GmbH und damit eine nicht natürliche Person ...

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