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Keine Rechtsgrundlage der „Anlage EÜR”
Nach einem Urteil des FG Münster ist ein 4/3-Rechner nicht verpflichtet, eine Anlage „EÜR” abzugeben. Für eine solche Verpflichtung fehle die Rechtsgrundlage.
Zwar bestehe nach § 60 Abs. 4 EStDV bei Einnahmen-Überschussrechnung die Pflicht, die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 60 Abs. 4 EStDV sei aber nicht von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gedeckt, der die Bundesregierung nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, u. a. zwecks Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.
Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des FG nicht vor: [i]Keine VereinfachungDas Besteuerungsverfahren werde insbesondere für diejenigen nicht vereinfacht, die ihren Gewinn elektronisch ermitteln, z. B. mit DATEV, und gesondert noch die Anlage EÜR ausfüll...