BGH Beschluss v. - IX ZR 90/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 318; GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 23 U 160/05 vom LG Düsseldorf, 12 O 369/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Schadensursächlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen nicht schlüssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche Überprüfung.

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof nicht erfolgreich auf Verstöße des Finanzgerichts Düsseldorf gegen §§ 318 ZPO, 155 FGO hätten stützen können, werfen keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gemäß § 104 Abs. 2 FGO zuzustellende Entscheidung frühestens zu demjenigen Zeitpunkt Wirksamkeit im Sinne des § 318 ZPO entfaltet, in dem sie zumindest einem der jeweiligen Verfahrensbeteiligten in irgend einer Weise bekannt gemacht worden ist (BFHE 145, 120, 122; 179, 8, 11 ; 203, 523, 528 ; BFH/NV 1995, 692, 694; BFH/NV 2001, 1143, 1144). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht ausschließlich an dieser Rechtsprechung des im Inzidenzprozess zuständigen höchsten Fachgerichts orientiert. Das Regressgericht muss die jeweils geltende Rechtslage unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmen. Insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr bei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zukommt (BGHZ 145, 256, 261 ff. ; , WM 2001, 741, 744; Beschl. v. - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780). Die teilweise abweichenden Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu der wortlautgleichen Regelung des § 116 Abs. 2 VwGO sind im Streitfall deshalb nicht entscheidungserheblich.

2.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die später aufgehobenen keinem Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien, verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat sich mit dessen gegenteiligen Behauptung ausdrücklich befasst. Die Gerichte brauchen indes nicht jedes Vorbringen in den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140 ; 54, 86, 91 f. ; 96, 205, 216 f. ). Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffenen weiteren Aspekte haben einen ausreichend sicheren Schluss auf eine Bekanntgabe von vornherein nicht zugelassen.

3.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, indem es auf der Grundlage des Klagevorbringens hypothetischen Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof auch im Übrigen die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Wiederum hat es sich zutreffend an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, wonach die Rüge verfahrensfehlerhaft verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann schlüssig zu begründen vermag, wenn der Beschwerdeführer zumindest vorbringt, welche weiteren möglicherweise entscheidungsrelevanten Umstände sich aus den Akten noch ergeben hätten (BFHE 135, 167 f; BFH/NV 1994, 380; BFH/NV 1996, 553, 554; BFH/NV 1999, 627, 628; BFH/NV 2001, 918; , [...]; BFH/NV 2004, 497, 499 ; , [...]; BFH/NV 2005, 2216, 2217 ; BFH/NV 2005, 2222, 2223 ; , [...], Rn. 8; Beschl. v. - IX B 215/06, [...], Rn. 2 f.). Der Bundesfinanzhof hat bislang keine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung im Hinblick auf den Divergenzentscheid des Großen Senates des (BFHE 196, 39, 46 ff.) , der sich grundlegend mit den Anforderungen an eine Gehörsrüge befasst hat, wenn das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund stellt die Überlegung des Berufungsgerichts keine offenkundige und krasse Missdeutung der einschlägigen Normen dar, die den Schluss nahe legt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

Das Argument, dass die Gehörsrüge in Fällen verfahrensfehlerhaft verweigerter oder eingeschränkter Akteneinsicht dann immer erfolglos bliebe, trifft nicht zu. Der Kläger wusste sowohl aufgrund seiner Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vor dem Finanzgericht als auch aus den Entscheidungsgründen der finanzgerichtlichen Urteile, inwiefern dieses Gericht seine Einlassungen für unzureichend oder unglaubhaft gehalten und welche Aspekte es als entscheidungserheblich angesehen hatte. Also hätte er vor dem Bundesfinanzhof vorbringen lassen können, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich zu den betreffenden Fragestellungen aus den Steuerunterlagen hätten ergeben können, bei denen es sich immerhin um seine eigenen handelte.

4.

Da sich der Kläger jeglichen Vortrags enthalten hat, wie die Beklagten hypothetische Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof im vorgenannten Sinne hätten begründen können, kann die Frage, ob das Finanzgericht Düsseldorf das Akteneinsichtsrecht des Klägers überhaupt in verfahrensfehlerhafter Weise beschnitten hatte, dahin stehen.

5.

Spätestens im vorliegenden Regressprozess wäre ausreichender Vortrag zum Schaden unabdingbar gewesen. Trotz der dem Regressgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schätzung des Schadens müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, dass der Inzidenzprozess ohne das den Beklagten vorgeworfene Versäumnis einen dem Kläger günstigeren Ausgang genommen hätte. Daran fehlt es. Der Kläger hat sich mit den Entscheidungsgründen der finanzgerichtlichen Urteile zur Sache selbst nicht auseinandergesetzt. Seine Darlegungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass anstelle der vom Finanzgericht zugrunde gelegten Einkünfte andere, ihm günstigere Werte zutreffend seien. Einen Grund, warum die von ihm in Bezug genommenen Berechnungen einer Steuerberaterkanzlei richtiger seien als die vom Finanzgericht angestellten, nennt er nicht. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum den gleichfalls in Bezug genommenen Steuerbescheiden für spätere Steuerjahre maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständlichen finanzgerichtlichen Verfahren zukommen könnte. All diese Fragen hätten jedoch in den finanzgerichtlichen Verfahren jedenfalls nach einem etwaigen Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Die den Beklagten zur Last gelegte Unterlassung hätte im Ergebnis nur dann Schaden verursacht, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, gegenüber dem Finanzgericht in einem etwaigen nochmaligen erstinstanzlichen Verfahren Gründe darzulegen, die zu einer Minderung der Steuerlast geführt hätten.

Die in den finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten wären dem Kläger nur zu ersetzen gewesen, wenn er in der Hauptsache obsiegt hätte.

6.

Die Differenz zwischen der festgesetzten Steuerhöhe in den ersten Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf zu derjenigen in den späteren Urteilen dieses Gerichts kommt schon deshalb nicht als Mindestschaden in Betracht, weil das Finanzgericht die späteren Urteile hat erlassen dürfen.

7.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 1422 Nr. 20
TAAAD-18403

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein