BGH Beschluss v. - IX ZR 85/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dortmund, 12 O 105/08 vom OLG Hamm, I-28 U 140/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers übergangen, im Oktober 2002 habe es im Hinblick auf den Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der F. GmbH keines Neuabschlusses bedurft, handelt es sich um eine vom Kläger unter Bezugnahme auf § 613a BGB vertretene Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht - wie schon das Landesarbeitsgericht - für unzutreffend gehalten hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Verfahrenspartei vorgetragene Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; , DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom - IX ZR 215/09, Rn. 3, nv).

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom (BB 1969, 1351) besteht nicht. Im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung hat das Berufungsgericht davon abgesehen generalisierende Aussagen zur Frage des Anscheinsbeweises aufzustellen.

3. Soweit die Beschwerde Verfahrensgrundrechtsverletzungen im Hinblick auf die Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht Hamm geltend macht, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist die Sicht des Regressrichters; dieser hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20). Dies gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (, NJW 2009, 1422, Rn. 5). Der im Schadensersatzprozess zuständige Richter hat bei der Beantwortung von Fragen, die einer anderen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gebildet hatte (, aaO Rn. 3).

Diesem Ansatz ist das Berufungsgericht gefolgt und hat ausdrücklich auf die Entscheidung des (BAG NJW 2009, 543) Bezug genommen. Hiermit befasst sich die Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht auf, inwieweit dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang zulassungsrelevante Rechtsfehler unterlaufen sind.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
UAAAD-96038