§ 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot [1]
(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.
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LAAAD-18261
1Anm. d. Red.: § 44 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3328) mit Wirkung v. .