§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe [1]
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom (BGBl I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem zu berücksichtigen.
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LAAAD-18261
1Anm. d. Red.: § 37a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 453) mit Wirkung v. 30. 3. 2011.