EGZPO § 29

§ 29 [1]

Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom (BGBl I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. Auf Verfahren, die am anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem geltenden Fassung Anwendung.

  2. 1§ 91 in der seit dem geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem abgelehnt worden ist. 2Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.

  3. Auf Verfahren, die am anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 29 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.