Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 103k Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht [1]
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) 1Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom bis einschließlich beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. 2Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:
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Datum der Stellung des
Insolvenzantrages: | Abtretungsfrist: |
zwischen dem und | fünf Jahre und
sieben Monate |
zwischen dem und | fünf Jahre und sechs
Monate |
zwischen dem und | fünf Jahre und fünf
Monate |
zwischen dem und | fünf Jahre und vier
Monate |
zwischen dem und | fünf Jahre und drei
Monate |
zwischen dem und | fünf Jahre und zwei
Monate |
zwischen dem und | fünf Jahre und ein Monat |
zwischen dem und
| fünf
Jahre |
zwischen
dem und | vier Jahre und elf Monate |
zwischen dem
17.
September 2020 und | vier Jahre und zehn
Monate |
3In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.
(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem und dem gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-18260
1Anm. d. Red.: Art. 103k eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3328) mit Wirkung v.