Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung [1]
(1) 1Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungen nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. 2Das Gericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen ist. 3§ 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
(2) 1Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 von Amts wegen. 2Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.
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BAAAD-18260
1Anm. d. Red.: Art. 102 § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.