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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 1859/2008 EFG 2009 S. 846 Nr. 11

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1c und j EStG § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Einbeziehung des monatlichen Mindestbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt

Leitsatz

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG. Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen im Fall des Abs. 1 Nr. 1 vermehrt wird um die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist, § 32 b Abs. 2 Satz 1 EStG.

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1679 Nr. 32
DStRE 2009 S. 1103 Nr. 18
DStZ 2009 S. 380 Nr. 11
EFG 2009 S. 846 Nr. 11
UAAAD-18232

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.02.2009 - 6 K 1859/2008

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