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RDG § 15a

Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15a Statistik [1]

1Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 15a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

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