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In Deutschland nicht niedergelassene Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt
Die Befugnis für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 Nr. 3 StBerG) gilt nur für in Deutschland niedergelassene und hier zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften; eine niedergelassene europäische Rechtsanwaltsgesellschaft gibt es nicht. Auch mit den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten „niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten” sind nur in Deutschland niedergelassene Anwälte gemeint. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Einschränkung des § 3a Abs. 1 StBerG, die sich auf „in einem anderen Mitgliedstaat” niedergelassene Personen bezieht. Es ergibt sich aber auch ausdrücklich aus der Definition des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts in § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, wonach Voraussetzung für die Berufsausübung eines europäischen Rechtsanwalts in Deutschland ist, dass er in die...