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Vermietung und Liebhaberei
Ist eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, geht die Finanzverwaltung grds. ohne weitere Prüfung davon aus, dass eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Es gibt jedoch – wie so oft im Steuerrecht – Ausnahmen. Diese Ausnahmen liegen vor, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen die Absicht Einkünfte zu erzielen sprechen oder besondere Arten der Nutzung Beweisanzeichen für eine private Veranlassung bilden.
Grundsätzliches zur Vermietung
Im infoCenter Ihres NWB SteuerXpert ist ein Beitrag zum Thema Vermietung und Verpachtung von Bernd Langenkämper unter der NWB DokID NWB BAAAB-13237 aufrufbar. In diesem Beitrag wird darauf eingegangen, was Gegenstand der Überlassung sein kann (z. B. Überlassung von Rechten, Überlassung von grundstücksgleichen Rechten) und wann grds. bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist (z. B. bei einer Ferienwohnung oder einer Luxusimmobilie). Abgerundet wird der Beitrag durch ein ABC der Einnahmen, das Ihnen eine Zuordnung unterschiedlicher Einnahmen – wie Abstandszahlungen eines Mieters oder Schadensersatzleistungen – zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erleichtert.