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Firmenwagen zur privaten Nutzung
Neu im Juli
Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, kann der geldwerte Vorteil der Privatnutzung alternativ zur 1 %-/0,03 %-Bruttolistenpreisregelung mit den auf diese Privatnutzung entfallenden Kosten angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der Privatfahrten zu den insgesamt durchgeführten Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchmethode; vgl. hierzu im Einzelnen das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 2).
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwälte) bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs Schwärzungen vornehmen dürfen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Ungeachtet dessen, muss der Berufsgeheimnisträger aber ggf. substantiiert und nachvollziehbar darlegen können. weshalb die Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren. Außerdem muss durch ergänzende Angaben die berufliche Veranlassung der Fahrten dargelegt werden können. Der Kläger hat die gegen Urteil wegen grundsätzl...