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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
Neu im März
Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden
Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden grundsätzlich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt. Die Entfernungspauschale beträgt für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer 0,30 € und für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer 0,38 €.
Bei Studierenden (z. B. bei einer Zweitausbildung) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung (z. B. Universität), die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird (vgl. hierzu auch die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 Nr. 7 unter dem Buchstaben g). Ein Vollzeitstudium liegt aber nur dann vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden dem Studium – vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer – zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Die Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und der Bildungseinrichtung lässt der Bundesfinanzhof daher nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer) zum Werbungskostenabzug zu. Voll- und Teilzeitstudium sind allein nach dem ...