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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
1. Allgemeines
Die geltenden Regelungen zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht sind in Anhang 4 ausführlich dargestellt. Auf Folgendes wird besonders hingewiesen:
2. Keine erste Tätigkeitsstätte
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und an keiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Für die Höhe des steuerfreien Reisekostenersatzes ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat oder nicht. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggfs. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben.
Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 Nr. 3.
3. Verpflegungspauschalen
Die Verpflegungspauschalen betragen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheitszeit von mehr als acht Stunden für jeden Kalendertag 14 €.
Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten mit Übernachtung beläuft sich die Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheitszeit von 24 Stunden auf 28 € und für den An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheitszeit auf 14 €.
Bei Auslandsreisen ...