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Haftung des Arbeitgebers
Neu im Mai
Pflichtverletzung des Geschäftsführers
Neben dem Arbeitgeber kommt auch eine Haftung anderer Personen für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer in Betracht. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, z. B. den Geschäftsführer einer GmbH. Im Gegensatz zur verschuldensunabhängigen Arbeitgeberhaftung kommt in diesem Fall eine Haftung aber nur dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter seine steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet allerdings regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH (vgl. hierzu auch Nr. 15).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführu...