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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Haftung des Arbeitgebers

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Der Arbeitnehmer ist zwar beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber nach § 42d EStG für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Zweck der Arbeitgeberhaftung besteht darin, den Steueranspruch des Staates durch Abzug an der Quelle in einem möglichst einfachen Verfahren sicherzustellen. Die Arbeitgeberhaftung ist jedoch nicht das einzige Mittel, den Lohnsteuerabzug durchzusetzen. Meldet ein Arbeitgeber keine Lohnsteuer an, kann das Finanzamt die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit Zwangsmitteln durchsetzen oder die Lohnsteuer im Schätzungswege festsetzen. Die Möglichkeit gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid zu erlassen, bleibt davon unberührt ( BStBl. II S. 1087). Darüber hinaus drohen dem Arbeitgeber bußgeld- und strafrechtliche Sanktionen.

Ein wesentliches Merkmal der lohnsteuerlichen Arbeitgeberhaftung liegt darin, dass die Haftung nicht von einem Verschulden des Arbeitgebers abhängt. Das Finanzamt muss dem Arbeitgeber also kein Verschulden nachweisen, es genügt allein die (objektive) Feststellung, dass Lohnsteuer unrichtig einbehalten wurde. Mit oder ohne Verschulden des Arbeitgebers an der unzutreffend...

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