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Haftung des Arbeitgebers
Neues auf einen Blick:
1. Einspruch gegen Lohnsteuer-Haftungsbescheid
Durch den Einspruch gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung werden die Lohnsteuer-Anmeldungen des geprüften Zeitraums oder der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen nicht angefochten (vgl. nachfolgende Nr. 12). Bei Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des betreffenden Zeitraums hat dies zur Folge, dass diese wegen zu viel angemeldeter Lohnsteuern und Nebenabgaben nicht mehr zu Gunsten des Arbeitgebers korrigiert werden können. Dem kann nur dadurch vorgebeugt werden, dass neben dem Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung Einspruch eingelegt wird und so verfahrensrechtlich die Änderungsmöglichkeit für die Lohnsteuer-Anmeldungen offen gehalten wird.
2. Kein Lohnzufluss bei einem Summenbescheid
Die Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. nachfolgende Nr. 13 Buchstabe c).
3. Geschäftsführerhaftung
Der Ges...