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Bereitschaftsdienstzulage
Bei einer Bereitschaftsdienstzulage stellt sich die Frage, ob ein steuerfreier Zuschlag nach § 3b EStG vorliegt, wenn der Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht geleistet wird. Hierzu gilt Folgendes:
Eine Bereitschaftsdienstzulage für z. B. ärztliche Bereitschaftsdienste wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend in diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, ist die Bereitschaftsdienstvergütung deshalb nicht steuerfrei ( BStBl. 1990 II S. 315). Denn die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG setzt voraus, dass es sich eindeutig um einen Zeitzuschlag, d. h. einen Zuschlag zum Grundlohn handelt, der ausschließlich für die begünstigten Zeiten gezahlt wird. Nicht begünstigt sind deshalb Zulagen für Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft, die keinen Zuschlag zu einer Grundvergütung für Arbeit zu ungünstigen (steuerlich begünstigten) Zeiten vorsehen. Dies gilt sowohl für prozentuale Zuschläge als auch für pauschale Vergütun...