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Bereitschaftsdienstzulage
Neues auf einen Blick:
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Steuerfreiheit der Zuschläge für Bereitschaftsdienste zu den begünstigten Zeiten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet und gesondert vergütet werden, nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt berechnet ( BStBl. II S. 798).
Bei einer Bereitschaftsdienstzulage stellt sich die Frage, ob ein steuerfreier Zuschlag nach § 3b EStG vorliegt, wenn der Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht geleistet wird. Hierzu gilt Folgendes:
Eine Bereitschaftsdienstzulage für z. B. ärztliche Bereitschaftsdienste wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend in diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, ist die Bereitschaftsdienstvergütung deshalb nicht steuerfrei ( BStBl. 1990 II S. 315). Denn die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- ...