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Zulagengewährung
Was ist zu beachten?
Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern resp. bestimmten Mitarbeiter(gruppen) Zulagen zum Grundgehalt gewähren, bestehen verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Insbesondere ist zu klären, ob die Zulage dauerhaft und vorbehaltlos gewährt und bei einer Erhöhung des Grundgehalts angerechnet werden soll. Besteht ein Betriebsrat ist dieser – sofern Zulagen nicht abschließend tarifvertraglich geregelt sind – grundsätzlich gem. § 87 BetrVG zu beteiligen; daher sind neben individualvertraglichen Fragen – namentlich die AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB stellt Herausforderungen an eine rechtssichere Formulierung – auch kollektiv-/betriebsverfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
I. Terminologie und Einordnung von Zulagen
1. Einheits-, Trennungs- und Vorbehaltsprinzip
Nach dem sog. Einheitsprinzip wird dem Arbeitnehmer eine Gesamtvergütung zugesagt. Diese setzt sich (ggf.) aus tariflichen und übertariflichen Bestandteilen zusammen. Auf deren Gesamthöhe sind tarifliche Veränderungen grundsätzlich ohne Auswirkung. Eine solche Zusage ist anzunehmen, wenn ausdrücklich eine Gesamtvergütung ohne Trennung nach tariflichen und übertariflichen Vergütungsbestandteilen vereinbart ist. Aber auch dann, wenn eine ...