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Aussetzung der Vollziehung nach der FGO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 853Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grds. keine aufschiebende Wirkung. Allerdings muss der Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz ausreichend beachtet werden. Mit Erlass eines Aussetzungsbeschlusses durch das Finanzgericht wird die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs herbeigeführt. Es entstehen keine weiteren Säumniszuschläge. Die Aussetzung der Vollziehung steht der Vollstreckung entgegen.
Besondere Zugangsvoraussetzungen
[i]Besondere Zugangsvoraussetzung muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenIm Rahmen der Zulässigkeit des finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahrens sind die besonderen Zugangsvoraussetzungen zu beachten (§ 69 Abs. 4 FGO). Grundsätzlich ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Steuerpflichtige muss sich zunächst an die Finanzbehörde wenden. Aus dem Entlastungszweck dieser Vorschrift ergibt sich, dass diese besondere Zugangsvoraussetzung vor Antragstellung bei Gericht vorliegen muss. Liegt sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht nicht vor, ist der Antrag unzulässig. Von dieser besonderen Zugangsvoraussetzung sieht das Gesetz zwei Ausnahmen vor:
[i]Finanzamt entscheidet über den Aussetzungsantrag nicht in angemessener FristDer ...