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Gewinnbegriff des § 34a EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 841Der Gewinnbegriff des § 34a EStG wird daraufhin untersucht, ob von diesem auch außerbilanzielle Hinzurechnungen erfasst sind. Außerdem wird die Frage, was unter der 10-%- bzw. der 10.000-€-Grenze zu verstehen ist, erörtert.
Gewinnbegriff des § 34a EStG
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen nicht entnommene Gewinne, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, unter bestimmten Voraussetzungen einem ermäßigtem Steuersatz von 28,25 %. Für den Umfang der möglichen begünstigten Besteuerung nach § 34a EStG ist der nicht entnommene Gewinn maßgeblich. Die Definition des Gewinns ist daher für den Umfang der Thesaurierungsbegünstigung entscheidend.
[i]Hinzurechnungsbeträge sind Bestandteil des GewinnsEntgegen der in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, dem (BStBl 2008 I S. 838, Rn. 9) und der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht sind bei der Ermittlung der Höhe des entnommenen Gewinns i. S. von § 34a EStG Hinzurechnungsbeträge, also nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, aber auch die Gewerbesteuer, Bestandteil des maßgeblichen Gewinns. Zur Begründung dieser Auffassung lassen sich sowohl der Wortlaut des § 4 Abs. 5 EStG als auch der einheitliche Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der auch für § 15 EStG zu berücksichtigen is...