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Erbrecht | Keine Anfechtung der Erbausschlagungserklärung wegen irrtümlich für überschuldet gehaltenen Nachlasses
Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann diese amtsempfangsbedürftige Erklärung nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstands herausstellt oder sich ein Nachlassgegenstand als wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde. Gleiches gilt, wenn der Erbe trotz Vorliegens verlässlicher Informationen über das Vorhandensein eines „größeren Geldbetrags” auf dem Girokonto der verstorbenen Mutter meint, der Nachlass sei „wohl eher” verschuldet. In diesem Fall kann er seine mit Überschuldung begründete Ausschlagungserklärung nicht wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten, wenn sich im Nachhinein ein Nachlasswert von 20.000 € ergeben hat.
Die Überschuldung des Nachlasses kann eine ve...