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BGH 11.02.2009 VIII ZR 274/07, NWB 12/2009 S. 833

Kaufvertragsrecht | Beweislast des Käufers für zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 440 BGB). Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, geht das zulasten des Käufers. Eine zweifach misslungene Nachbesserung liegt nur vor, wenn die Maßnahme nicht zu einer dauerhaften Beseitigung eines seit Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache) bestehenden Mangels geführt hat. Voraussetzung ist also – jedenfalls wenn im Rahmen der Nachbesserung keine neuen Mängel auftreten – das Fortbestehen des ursprünglichen Mangels. Im Streit stand der defekte...

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