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BBK Nr. 5 vom Seite 230

Die neue rechtsformunabhängige Insolvenzantragspflicht

Einführung von § 15a InsO durch das MoMiG

Raimund Weyand

Das MoMiG wurde am verkündet und ist zum in Kraft getreten. Damit wird nicht nur das GmbH-Recht umfassend reformiert. [i]infoCenter-Beitrag: Insolvenzverfahren NWB BAAAB-05672 Auch insolvenzrechtliche Bestimmungen wurden geändert. Insbesondere regelt der neu geschaffene § 15a InsO künftig rechtsformunabhängig und gesetzesübergreifend die Insolvenzantragspflicht.

I. Gesetzliche Grundlagen

[i]Altes und neues RechtDie Insolvenzantragspflicht war nach bisher geltendem Recht, je nach Rechtsform des betroffenen Unternehmens, in zahlreichen Gesetzen gesondert geregelt. Auch die weitestgehend gleich lautenden Strafbestimmungen (§§ 84 GmbHG, 401 AktG, 148 GenG, 130b, 177a HGB) fanden sich verstreut in den Einzelgesetzen. Hierfür waren allein historische Gründe verantwortlich. Eine dogmatische Begründung gab es ebenso wenig wie eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.

Das MoMiG fasst die Insolvenzantragspflicht zusammen und siedelt diese Obliegenheit zentral im Insolvenzrecht an (§ 15a InsO n. F.). Das Insolvenzrecht soll mögliche Gläubiger vor Masseschmälerungen schützen. Außerdem soll das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen im Gläubigerinteresse möglichst maximiert werden. Die – in § 15a InsO auch strafrechtlich flankierte – Insolvenzantragspflicht stützt...

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