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Sozialrecht | Vom vereinbarten Kaufpreis abweichender Verkehrswert einer Praxis
Im öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren für eine Praxisnachfolge darf der objektive Verkehrswert einer Praxis auch dann durch Ermittlungen der Zulassungsgremien festgestellt werden, wenn sich der Verkäufer der Vertragsarztpraxis und der Bewerber auf einen (höheren) Kaufpreis geeinigt haben. Durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises sollen sich Bewerber keinen Vorteil verschaffen können. Wegen Zweifeln an der Angemessenheit des Kaufpreises hatte das Gericht in diesem Fall ein Wertgutachten einholen lassen. Grundlage dafür war, dass die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nach dem Gesetz nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V).