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Insolvenzrecht | Versagung der Restschuldbefreiung allein mangels Mitwirkung des Insolvenzschuldners
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraus. Im Streitfall hatte der 2003 über acht Monate abhängig beschäftigte Schuldner monatelang auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hat weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt; diese Angaben machte er erstmals im Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung zumindest grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bislang war umstritten, ob die Restschuldb...