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Zivilprozessrecht | Schweizer Urteil in Deutschland unmittelbar vollstreckbar
Ein vollstreckbares gerichtliches Urteil eines schweizerischen Gerichts oder ein gesetzliches Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung i. S. des Art. 31 Abs. 1 des Luganer Übereinkommens dar, ohne dass in der Schweiz der Betreibungsweg beschritten und das (dem schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht eigene) Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss. Denn ein solches Verfahren könnte mangels internationaler Zuständigkeit gar nicht durchgeführt werden. Eine Auslegung, die dies trotzdem fordert, wäre mit einer völkerrechtsfreundlichen Handhabung des Luganer Übereinkommens nicht vereinbar, weil sie die Vollstreckbarerklärung in anderen Vertragsstaaten ausschlösse. Eine „Entscheidung” i. S. dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht e...