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Urheberrechte im Arbeitsverhältnis
I Begriff, Abgrenzung
Durch Urheberrechte wird der Schöpfer eines (neuen) geistigen Werks vor Nachahmung und unberechtigter Nutzung oder Verwertung seines Arbeitsergebnisses geschützt. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen, gelten hierfür besondere Regeln, da dem Arbeitgeber grundsätzlich die Rechte an dem Arbeitsergebnis zustehen. Um die Rechte des Arbeitgebers darzustellen (s. u. II.) muss zunächst geklärt werden, ob und wem in welchem Umfang überhaupt Urheberrechte zustehen.
Von den Urheberrechten abzugrenzen, sind Rechte an Erfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG). Die Anwendung des Rechts der Arbeitnehmererfindung ist an das Patentgesetz gekoppelt. Es erfasst Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und technische Verbesserungsvorschläge, die diese Kriterien nicht erfüllen. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht einfach, wie sich am Beispiel von Computerprogrammen zeigt, deren Patentfähigkeit von der Rechtsprechung seit den Jahren 1999 und 2000 zunehmend bejaht werden. Danach sind Computerprogramme patentfähig, wenn die ihnen zugrunde liegende Lehre eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis erfordert. Während also da...