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Ausscheiden eines Mitunternehmers als Realteilung?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAD-09486 In jüngster Zeit mehren sich Forderungen aus dem Kreise der rechts- und steuerberatenden Berufe, den Fall des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer weiter fortbestehenden Personengesellschaft gegen Sachwertabfindung dem Fall einer steuerneutralen Realteilung einer Personengesellschaft gleichzustellen. Diesen Forderungen ist eine Absage zu erteilen.
Begriff der Realteilung/Abgrenzung zur Sachwertabfindung
[i]Realteilung stellt eine Betriebsaufgabe dar, d. h., die bisherige Mitunternehmerschaft muss beendet werdenNach der ständigen Rechtsprechung des BFH und nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt die Realteilung einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nur vor, wenn die bisherige Mitunternehmerschaft beendet wird und jeder bisherige Mitunternehmer mit den ihm zugeteilten Teilbetrieben oder Einzelwirtschaftsgütern einen eigenen Betrieb fortführt. Auch rein begrifflich setzt die Realteilung im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (so zuletzt im Realteilungsurteil v. - VIII R 69/86, BStBl 1992 II S. 385) voraus, dass die betrieblich tätige Personengesellschaft voll beendet wird, d. h, dass die Personengesellschaft als selbständiger Organismus aufhört zu existieren.
[i]Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils ist keine RealteilungScheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaf...