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Sozialrecht | Unterkunftskostenzuschuss für BAföG beziehenden Auszubildenden
Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, erhalten (abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II) einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 SGB II). Dabei bemisst sich dieser Bedarf aber nicht nach den Regelungen des SGB II, sondern nach denen des BAföG mit der Folge, dass das für den Auszubildenden (an ihn selbst oder einen anderen Berechtigten) gezahlte Kindergeld nicht als sein Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.