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Erstmalige Feststellung eines Verlustvortrags trotz Bestandskraft des ESt-Bescheids ausnahmsweise möglich
Der BFH lässt die erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 EStG zu, wenn der ESt-Bescheid für das Jahr der Verlustentstehung bereits bestandskräftig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass im ESt-Bescheid bislang
entweder nur positive Einkünfte ausgewiesen sind oder
die Einkünfte insgesamt 0 € betragen, also nicht negativ sind.
Der Steuerpflichtige kann dann auch noch nach Bestandskraft – und zwar sogar noch nach mehr als einem Jahr – erstmalig Verluste für das Streitjahr geltend machen, die zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG führen. Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung, die verlangte, dass der zugrunde liegende ESt-Bescheid noch geändert werden könne (so noch , BStBl 2002 II S. 817, ...