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BFH 22.10.2008 I R 66/07, BBK 4/2009 S. 167

Verunglückte körperschaftsteuerliche Organschaft bei zivilrechtlich unwirksamer Änderung eines EAV

Schließen zwei GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) ab, der nicht für mindestens fünf Jahre gilt, so kommt eine körperschaftliche Organschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 17 KStG nicht zustande. Wird der Vertrag anschließend geändert, um diesen Fehler zu beseitigen und eine Mindestzeitdauer von fünf Jahren festzulegen, bedarf die Änderung nach dem

  • sowohl der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH nach § 295 i. V. mit § 293 Abs. 1 und Abs. 2 AktG analog

  • als auch der Eintragung im Handelsregister gem. § 295 i. V. mit § 294 AktG analog.

Folgen: Erfüllt die Vertragsänderung diese Voraussetzungen nicht, ist die Organschaft weiterhin unwirksam und damit verunglückt. Übernimmt die vermeintlich beher...

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