Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c, Nr. 3EStG § 67 Abs. 2
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom (BGBl. II
1965, 1170) in Gestalt des Zusatzabkommens vom 02.11.194 (BGBl. II 1986, 1040) Art. 33
Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom ) Art. 24 Abs. 1 Buchst. b)
Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom Art. 29
Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität
und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl. II 1956, 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl. II 1956, 528) Art. 2
AO§ 8
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2
Klagebefugnis, Kindergeld:
Kindergeldanspruch für die Dauer des Asylverfahrens
Leitsatz
1) Der Sozialleistungsträger i.S.v. § 67 Abs. 2 EStG ist befugt, gegen ablehnende Bescheide der Kindergeldkasse Klage zu erheben.
2) Die Anerkennung als Asylberechtigter gewährt ausländerrechtlich nicht rückwirkend einen qualifizierten Titel gemäß § 62
Abs. 2 EStG.
4) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über
soziale Sicherheit vom (BGBl. II 1965, 1170) in Gestalt des Zusatzabkommens vom 02.11.194 (BGBl. II 1986, 1040)
setzt u.a. eine Erwerbstätigkeit des Kindergeldberechtigten und einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im anderen Vertragsstaat
voraus.
5) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. b) der Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom , BGBl.
II 1953, 559) besteht nur unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2 EStG.
6) Art. 29 der Genfer Konvention (Flüchtlingsabkommen vom , BGBl. II 1953, 559) i.V.m. § 62 Abs. 1 EStG gewährt
keinen Kindergeldanspruch.
7) Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl. II 1956, 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls
(BGBl. II 1956, 528) besteht nur bei einem inländischen Wohnsitz i.S.v. § 8 AO, der in einem Übergangsheim für Asylbewerber
nicht begründet werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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