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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 12/11

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2, EStG § 67 S. 2, SGB X § 104

Wirkung der Bestandskraft des Kindergeldsbescheides gegen den Kindergeldberechtigten für den Antragsberechtigten nach § 67 S. 2 EStG

Leitsatz

  1. Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid der Familienkasse gegenüber dem Kindergeldberechtigten wirkt auch gegenüber dem Erstattungsberechtigten.

  2. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld eine gleichartige und damit nachrangige Leistung soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient.

  3. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiellen) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss sich ein nach § 67 S. 2 EStG Antragsberechtigte die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen.

  4. § 67 S. 2 EStG gewährt kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten.

Fundstelle(n):
FAAAE-68445

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 27.03.2013 - 3 K 12/11

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